Rechtsgrundlage
Durch die Brandenburgische Biberverordnung (BbgBiberV) des Landes Brandenburg vom 7. Mai 2015 gibt es eine Rechtsgrundlage für notwendige Maßnahmen an Biberdämmen, -burgen und -erdbauen. In bestimmten Bereichen, wie Hochwasserschutzanlagen, können Biber ganzjährig, ohne Einzelfallentscheidung der Unteren Naturschutzbehörde, vergrämt werden (Entnahme von Biberdämmen, Verfüllen von Bauen und Burgen).
Der Landkreis Märkisch-Oderland hat, in Zusammenarbeit mit den Naturschutzverbänden und anderen regionalen Beteiligten, über diese Bereiche hinaus Gewässerabschnitte in einer naturschutzrechtlichen Allgemeinverfügung festgesetzt, in der das Handeln nach der Biberverordnung zulässig ist. Die Allgemeinverfügung ist hier einzusehen: maerkisch-oderland.de/service-aktuelles/aktuelles/allgemeinverfuegungen.
An Böschungen von öffentlich gewidmeten Verkehrswegen können Biber zwischen dem 1.9. und 15.3. eines jeden Jahres vergrämt und gefangen werden (Entnahme von Biberdämmen, Verfüllen von -bauen und -burgen, Entnahme von Bibern). Berechtigt hierzu sind u.a. Mitarbeiter des GEDO sowie Mitarbeiter des Landesamtes für Umwelt.
Für alle anderen Gewässerabschnitte, in denen es zu Konflikten mit Biberdämmen, -bauen und -burgen kommt, müssen durch die Untere Naturschutzbehörde Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Hierzu ist vom Betroffenen ein formloser Antrag auf Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises zu stellen.
Ausnahmen können erteilt werden:
- zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
- zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
- für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
- im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt, oder
- aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Die Begründung des Antrages muss nachvollziehbar belegt werden. Beispielsweise muss ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden mit Zahlen und Fakten schlüssig dargestellt werden.
Ansprechpartner in der UNB Landkreis Märkisch-Oderland
Landratsamt, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow, Tel.: 03346-8507326
Ansprechpartner in der UNB Landkreis Barnim
Herr Stelse, Paul-Wunderlich-Haus, Am Markt 1, 16225 Eberswalde, Tel.: 03334-2141877